Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 BVSzGs
§ 11 BVSzGs, Zahlung der Beiträge
(1) 1 Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2 Die Beitragszahlung kann durch
- 1. Abbuchung (SEPA-Basislastschriftmandat),
- 2. Überweisung oder Einzahlung,
- 3. Scheck oder
- 4. Barzahlung
(2) 1 Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. 2 Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. 3 In den Fällen des § 10 Absatz 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. 4 Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.
(3) Als Tag der Zahlung gilt
- 1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit,
- 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse oder bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Krankenkasse,
- 3. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637