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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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[Anhang 2] BVSzGs
[Anhang 2] BVSzGs, Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V
siehe RS 2023/08
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