Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3. RS 1990/00
Ziff. 3. RS 1990/00, Anwendung von Vorschriften der Krankenbehandlung/Entgeltfortzahlung
Die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gehören zur Krankenbehandlung. Die für Krankheit geltenden Regelungen des SGB V finden Anwendung. Ebenso besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637