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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4. RS 2024/03
Ziff. 5.4. RS 2024/03, Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer
Die nachfolgende Tabelle beschränkt sich auf die wesentlichen Personenkreise, die einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Eine Höchstanspruchsdauer gilt nur für den Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung nach § 45 Absatz 1 SGB V (siehe Abschnitt 5.3.1).
Tabelle 2 — Anspruch auf Kinderkrankengeld und Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
Sachverhalt | Anspruch auf Kinderkrankengeld | Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | Erläuterung | |
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer . . . | Arbeitgeber stellt für den . . . | ja | nein | Anspruch besteht, ruht jedoch wegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer |
. . . arbeitet am Freistellungstag noch teilweise | . . . restlichen Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei | |||
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beantragt kein Kinderkrankengeld | ja | nein | Anspruch besteht, kommt jedoch nicht zum Tragen, da kein Antrag gestellt wird; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | |
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beantragt Kinderkrankengeld | ja | ja | Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet | |
. . . arbeitet am Freistellungstag nicht (mehr) | . . . gesamten Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei | ja | ja | Anspruch besteht, ruht jedoch, da Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet |
. . . gesamten Arbeitstag unbezahlt frei | ja | ja | Anspruch besteht in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet | |
Beschäftigungsverhältnis endet | Anspruch endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses | nach Ende Beschäftigungsverhältnis nicht mehr | Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällt kein Arbeitsentgelt wegen der Erkrankung des Kindes aus, damit besteht kein Anspruch und folglich keine Anrechnung als Anspruchstag | |
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) sowie Künstlerinnen/Künstler und Publizierende | tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes | ja | ja | Anspruch in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, es wird ein Anspruchstag angerechnet |
kein tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes | ja | ja | Anspruch besteht in Höhe von 0 EUR, kommt jedoch nur zum Tragen, wenn ein Antrag gestellt wird — dann Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer, ansonsten keine Anrechnung | |
Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) | ja | ja | Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet |
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