Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.3.1. RS 2024/03
Ziff. 7.3.1. RS 2024/03, Berechnung bei Mehrfachbeschäftigten
(1) Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Kinderkrankengeld aus dem bei jeder Beschäftigung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt gesondert entsprechend der Ausführungen in den vorangegangenen Abschnitten zu berechnen. Hierfür meldet jeder beteiligte Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" die notwendigen Angaben an die Krankenkasse. Dabei sind auch geringfügige Beschäftigungen zu berücksichtigen, sofern das daraus erzielte Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt. Daher ist eine Anrechnung des Arbeitsentgelts erst ab der 2. geringfügigen Beschäftigung vorzunehmen (§§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV, 8a SGB IV in Verb. mit § 7 SGB V).
Beispiel 22 — Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt bei mehreren Beschäftigungen
Freistellung wegen Erkrankung des Kindes im Mai. In diesem Monat liegen folgende Beschäftigungsverhältnisse vor:
Beschäftigung A (versicherungspflichtig) | 1 500 EUR |
Beschäftigung B (geringfügige Beschäftigung 1 — versicherungsfrei — seit 1. 1.) | 300 EUR |
Beschäftigung C (geringfügige Beschäftigung 2 — versicherungspflichtig — seit 1. 3.) | 325 EUR |
Lösung:
Das Kinderkrankengeld ist aus dem ausgefallenen Arbeitsentgelt der Beschäftigung A und der Beschäftigung C zu ermitteln, da Kinderkrankengeld nur aus beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zu berechnen ist. Das Arbeitsentgelt der zuerst aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung (Beschäftigung B) ist beitragsfrei, daher kann das ausgefallene Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung nicht bei der Berechnung des Kinderkrankengelds berücksichtigt werden.
(2) Übersteigen die berechneten Teilkinderkrankengelder aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V, so ist festzustellen, in welcher Relation das Kinderkrankengeld aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zum Gesamtkinderkrankengeld steht. Hierbei sind die entsprechend dem maßgeblichen Höchstkinderkrankengeld gekürzten Teilkinderkrankengelder nach folgender Formel zu ermitteln:
Formel 7 — Berechnung eines gekürzten Teilkinderkrankengeldes wegen Überschreitens des Höchstkinderkrankengeldes
Höchstkinderkrankengeld x Teilkinderkrankengeld : Gesamtkinderkrankengeld
= gekürztes Teilkinderkrankengeld
(3) Wird nicht in allen Beschäftigungen ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) gewährt, erhöht sich nur das Teilkinderkrankengeld aus den Beschäftigungen mit Einmalzahlungen auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für die weiteren Beschäftigungen, in denen kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird, verbleibt es bei den 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, da sich der erhöhte Anspruch auf Kinderkrankengeld auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt, aus der heraus eine Einmalzahlung gewährt wird.
(4) Verschiedene Beispiele zur Berechnung sind im Abschnitt 8.2 zusammengefasst.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637