Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.2.1. RS 2024/03
Ziff. 9.2.1. RS 2024/03, Urlaubsabgeltung bei einem schwerstkranken Kind
(1) Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V, die vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und weiterhin andauert, ruht der Kinderkrankengeldanspruch nicht, da es an einer entsprechenden Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt.
(2) Das BSG entschied mit Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 26/05 R — für das Krankengeld, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Insofern können Versicherte grds. neben einer Urlaubsabgeltung Krankengeld erhalten, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Gleiches muss insofern auch für den Anspruch auf Krankengeld bei schwerstkranken Kindern gelten.
(3) Kinderkrankengeld ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnitts 7.5 zu zahlen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637