Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.5.2. RS 2024/03
Ziff. 9.5.2. RS 2024/03, Begleitung während einer stationären Behandlung und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V
(1) Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld.
(2) Tritt die Erkrankung eines Kindes während einer Zeit ein, in der der Elternteil 1 eine oder einen anderen Versicherten im Sinne des § 44b SGB V begleitet und kann die Begleitung aufgrund der nach § 45 SGB V erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht fortgeführt werden, endet der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ggf. ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
(3) Sofern ein Elternteil 1 sein Kind während einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V begleiten muss und werden neben den Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Absatz 1 SGB V auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Absatz 1 SGB V erfüllt, besteht nach § 44b Absatz 3 SGB V ein Wahlrecht, ob sie Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V beziehen möchten. Zu beachten ist, dass das Kinderkrankengeld zwar in der Regel höher sein dürfte als das Krankengeld nach § 44b SGB V, die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V aber begrenzt sind. Hierüber sollten die Versicherten nach Möglichkeit von den Krankenkassen im Rahmen von § 14 SGB I rechtzeitig im Vorfeld beraten werden.
(4) Anträge auf Sozialleistungen sind gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 SGB I beim zuständigen Leistungsträger (Krankenkasse) zu stellen. Haben die Eltern eine der beiden Leistungen gewählt und hat die Krankenkasse über diesen Antrag bereits entschieden (Verwaltungsakt), kann dieser nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zurückgenommen oder auf eine andere Leistungsart umgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. 4. 1986 — 7 RAr 81/84 —). Die (formelle) Bestandskraft des Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. Das ist frühestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Fall. Durch die Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Versicherten haben die Krankenkassen somit zum einen bei der Leistungsgewährung eine gewisse Planungssicherheit und zum anderen werden hierdurch auch komplizierte Rückabwicklungen vermieden.
(5) Nach Eintritt der Bestandskraft bleibt dieser Verwaltungsakt nach § 39 Absatz 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da es sich bei der Gewährung von Krankengeld nach den §§ 44b oder 45 SGB V um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln dürfte, könnte ein Widerruf unter den in § 47 SGB X normierten Voraussetzungen erfolgen und dies auch nur für die Zukunft.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637