Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.9.3. RS 2024/03
Ziff. 9.5.9.3. RS 2024/03, Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068
(1) Sofern während der Betreuung eines schwerstkranken Kindes eine stationäre Mitaufnahme eines Elternteils 1 erforderlich wird, können sich die Elternteile 1 entscheiden, welcher Elternteil 1 das schwerstkranke Kind pflegt und welcher Elternteil 1 das andere Kind während der stationären Behandlung begleitet. Beiden Elternteilen 1 sind ihre jeweiligen Ansprüche auf Kinderkrankengeld zu gewähren.
(2) Sofern ein schwerstkrankes Kind zu einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V begleitet werden muss, kann der begleitende Elternteil 1 wählen, ob er einen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V oder nach § 45 Absatz 1a SGB V beanspruchen will. Es kann jedoch nur ein Leistungsanspruch realisiert werden (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V).
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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