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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.1. RS 2024/03
Ziff. 11.2.1. RS 2024/03, Geschädigtes Kind
Abweichend vom Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V (vgl. Abschnitt 4.1), bei dem der beaufsichtigende, betreuende oder pflegende Elternteil 1 wegen seines erkrankten und versicherten Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld hat, sieht § 47 Absatz 10 Satz 1 SGB XIV vor, dass das aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen erkrankte Kind, welches der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, selbst den Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung für den Elternteil 1 hat.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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