Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5. RS 2024/05
Ziff. 5.5. RS 2024/05, Verwaltungskostenpauschale
Neben der Pauschale nach § 60 Absatz 2 GB XIV zahlen die Länder und das BAPersBw an den GKV-Spitzenverband Bund in 2024 kalenderhalbjährlich die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % des festgestellten Pauschalbetrages gemäß bzw. in analoger Anwendung von § 60 Absatz 10 SGB XIV.
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