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Grundsätze

VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland

Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland [VRA-Empf]
Sozialversicherungsrecht
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VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland



Ziff. 2. VRA-Empf, Übersicht über Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben aufgrund einer Anfrage der DVKA bei den ausländischen Verbindungsstellen vom 9. 2. 2004 die rechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Krankenversicherungssystem des ausländischen Staates geprüft. Die leistungsrechtlichen Bewertungen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen sind in einer tabellarischen Übersicht zusammengefasst (vgl. Anlage).

(2) Übereinstimmend fehlen in den ausländischen Staaten rechtliche Grundlagen für die Durchführung von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nach §§ 24 und § 41 SGB V (vgl. Ziff. 5.).

(3) Bei den Staaten, deren Verbindungsstelle nicht auf die DVKA-Anfrage geantwortet hat, unterstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen nicht gegeben sind. Von daher können die Spitzenverbände in diesen Ländern keine Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen empfehlen.

(4) Die Übersicht wird bei Änderungsbedarf zeitnah aktualisiert und den Krankenkassen übermittelt.


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