Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.4.3.1. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.3.1. RS 1988/01, Stiefkinder und Enkel (§ 10 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz SGB V)
(1) Stiefkinder und Enkel gelten als Kinder im Sinne der Vorschriften über die Familienversicherung, solange sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Die Familienversicherung wird mit dem Tage der Übernahme des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied begründet. Von diesem Tage an sind ggf. auch in laufenden Fällen Leistungen zu erbringen.
(2) Zur Feststellung des überwiegenden Unterhalts wird auf die Ausführungen in den [Grundsätzlichen Hinweisen Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder des GKV-Spitzenverbandes] verwiesen.
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