Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 19 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 19 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Kassenwechsel bei laufendem Leistungsbezug
Für die Fälle des Kassenwechsels bei laufendem Leistungsbezug enthält das SGB V keine besonderen Vorschriften. Durch das Zusammenwirken des § 19 SGB V und des § 40 SGB I ist sichergestellt, dass die "neue" Krankenkasse zur Weitergewährung der Leistungen — ggf. unter Anrechnung der Leistungen der vorherigen Krankenkasse — verpflichtet ist. Ausnahmen können sich allerdings bei Ermessensleistungen (z. B. Kostenübernahme bei Behandlung [außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] — § 18 SGB V) ergeben. Nach § 40 Absatz 2 SGB I ist für das Entstehen des Leistungsanspruchs bei Ermessensleistungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 19 SGB V bezieht sich auch auf Ermessensleistungen, sodass auch diese nach Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung nur noch in den Ausnahmefällen des § 19 Absatz 2 und 3 SGB V für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt werden können. Die Ermessensentscheidung der zuständig gewesenen Krankenkasse kann allerdings nicht die übernehmende Krankenkasse präjudizieren. Diese muss vielmehr Gelegenheit zu einer eigenen Ermessensentscheidung erhalten. Die "neue" Krankenkasse soll im Übrigen bei ihrer erneuten Ermessensentscheidung die Entscheidung der zuständig gewesenen Krankenkasse angemessen berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637