Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 21 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Zusammenarbeit bei der Durchführung

(1) Bei der Durchführung der Gruppenprohphylaxe sollen die Krankenkassen mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen zusammenarbeiten.

(2) Dabei werden die Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam und einheitlich die Maßnahmen zur [Erkennung und] Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern. Das gilt sowohl für die Durchführung der Gruppenprophylaxe als auch für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen.

(3) Wenn in einer Region keine oder keine ausreichenden Maßnahmen der Gruppenprophylaxe durchgeführt werden, haben die Krankenkassen das Recht, diese Maßnahmen auch selbst durchzuführen. Auch in diesem Fall sind gemeinsame und einheitliche Regelungen erforderlich.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.