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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 21 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Rahmenvereinbarungen, Rahmenempfehlungen

(1) Die Durchführung der Gruppenprophylaxe ist in Rahmenvereinbarungen zu regeln, die die Landesverbände der Krankenkassen und die . . . Ersatzkassen mit den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen und den Zahnärzten gemeinsam schließen.

(2) Grundlage für diese Rahmenvereinbarungen sollen Rahmenempfehlungen sein, die vo[m] Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beschließen sind. Diese Rahmenempfehlungen sollen insbesondere Regelungen zum Inhalt, zur Finanzierung, [nicht versichertenbezogene] Dokumentation und Kontrolle der Gruppenprophylaxe enthalten.


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