Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 10. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 10. RS 1988/01, Prüfung durch den Medizinischen Dienst
(1) Die Krankenkassen haben die Notwendigkeit medizinischer Vorsorgeleistungen vor ihrer Bewilligung unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplanes [in Stichproben und regelmäßig bei beantragter Verlängerung] durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen (§ 275 Absatz 2 Nummer 1). . . Die Prüfpflicht durch den Medizinischen Dienst soll gewährleisten, dass [medizinische Vorsorgeleistungen] von allen Krankenkassen nach gleichen Beurteilungsmaßstäben bewertet und ausgerichtet werden. Der Medizinische Dienst beurteilt die medizinischen Fragen, die die Krankenkasse für ihre sozialrechtliche Entscheidung benötigt.
(2) [Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen] (§ 275 Absatz 2 Nummer 1). . .
(3) Die Form der Begutachtung (körperliche Untersuchung oder Begutachtung nach Aktenlage) ist in das Ermessen des Medizinischen Dienstes gestellt. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei Beantragung der Verlängerung einer [Vorsorgeleistung] ist es denkbar, dass in diesen Fällen eine Begutachtung nach Aktenlage ausreicht. Wird eine körperliche Untersuchung erforderlich, soll sie vom Medizinischen Dienst des Aufenthaltsortes durchgeführt werden.
(4) Für die Begutachtung einer Verlängerung in einer Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt 4) ist anzumerken, dass die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt sind, für die erforderlichen Feststellungen eine Vorsorgeeinrichtung zu betreten. Die näheren Einzelheiten sind in § 276 Absatz 4 geregelt.
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