Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Früherkennung von Krankheiten
(1) Versicherten, die das [18]. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung eingeräumt, die die Früherkennung und damit auch frühzeitige Behandlung insbesondere [von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten] ermöglichen soll. . .
(2) . . . Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann der [Gemeinsame Bundesausschuss] die Gesundheitsuntersuchung auf die Früherkennung weiterer Krankheiten ausweiten (Absatz 4). . .
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