Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Früherkennung von Krebserkrankungen
In Absatz 2 ist speziell die Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen geregelt. Anspruch auf diese Untersuchung haben [Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben]. . . Die näheren Einzelheiten sind in den [Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. vom 18. 6. 2009] geregelt.
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