Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01
§ 28 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Tätigkeit des Arztes/Zahnarztes
In § 28 SGB V ist klargestellt, dass die ärztliche und zahnärztliche Behandlung im Rahmen der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen nur von Arzten/Zahnärzten durchgeführt werden darf. Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen (z. B. Heilpraktiker) sind nicht berechtigt, ärztliche oder zahnärztliche Behandlung zu erbringen oder Arznei- Heil- oder Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen zu verordnen. Dies gilt auch für dringende Fälle. Ärzte und Zahnärzte haben ihre Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Delegationsfähige Leistungen können auch unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden.
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