Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01
§ 28 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Hilfeleistungen anderer Personen
(1) Der Arzt/Zahnarzt kann im Rahmen seiner Tätigkeit Heil-/Hilfspersonen und andere Personen zur Hilfeleistung heranziehen. Die Anordnung dieser Hilfeleistungen ist Bestandteil der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung. Sie gelten als eigene Leistung des Arztes. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung schließt nicht aus, dass der Arzt bestimmte Leistungen an Personen delegiert, die unter seiner Aufsicht und Weisung stehen und für die Erbringung der Hilfeleistung qualifiziert sind (Krankenschwester, Assistenzpersonal, Laborant). Ob und in welchem Umfang der Arzt ärztliche Leistungen zur Durchführung unter seiner Aufsicht und Weisung an medizinisches Arztpersonal delegieren darf, hängt im Wesentlichen von der Art der Leistung, der Schwere des Krankheitsfalles und der Qualifikation des Hilfspersonals ab. . .
(2) Neben den Heil-/Hilfsberufen zählen z. B. auch Sozialarbeiter — soweit sie in psychiatrischen Praxen mitarbeiten — zu dem Personenkreis, der vom Arzt angeordnete oder überwachte Tätigkeiten ausüben kann. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Hilfeleistungen im Sinne des § 73 Absatz [2] Nummer 6 SGB V. Sozialarbeiter sind aufgrund ihrer Berufsausbildung medizinisch nicht vorgebildet, sodass sich ihre Tätigkeit auf koordinierende Maßnahmen oder die medizinischen Maßnahmen flankierende Verrichtungen im sozial-psychiatrischen und psychosozialen Bereich etc. beschränkt, die in der psychiatrischen Praxis anfallen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637