Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 32 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 32 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
(1) Es besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, sofern diese nicht nach § 34 SGB V von der Verordnung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung zu leisten.
(2) Bei den Heilmitteln handelt es sich um Dienstleistungen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637