Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Mehrkosten
Wurde für das medizinisch notwendige Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt oder ein Vertragspreis vereinbart, wird jedoch ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig gewählt, dessen Preis den Festbetrag/Vertragspreis übersteigt, hat der Versicherte die Differenzkosten zwischen dem Festbetrag bzw. dem Vertragspreis und den Kosten für das Hilfsmittel selbst zu tragen. Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag bzw. der Ubernahme der vertraglich vereinbarten Kosten (§ 12 Absatz 2 SGB V).
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