Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 35 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01, Festsetzung der Festbeträge durch [den Spitzenverband Bund der Krankenkassen]
Sind die Gruppen der Arzneimittel bestimmt, für die Festbeträge in Betracht kommen, [setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den jeweiligen Festbetrag auf der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen fest], bis zu [dessen] Höhe die Krankenkassen nach § 31 Absatz 2 SGB V die Kosten tragen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637