Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 36 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 36 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Ausschluss von der Festbetragsregelung
Für speziell angefertigte Hilfsmittel (z. B. Sonderanfertigungen im Einzelfall für [schwerbehinderte Menschen]) kommen Festbeträge nicht in Betracht. Deshalb gelten hier die Vertragspreise oder Einzelvereinbarungen aufgrund eines Kostenvoranschlags.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637