Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01, Geeignete Krankenhäuser
(1) Der Versicherte soll Krankenhausbehandlung unter Berücksichtigung des im Einzelfall in Betracht kommenden Krankenhauses erhalten. In [der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie] des [Gemeinsamen Bundesausschusses] werden Ausführungen zu den geeigneten Fällen aufgenommen, die bei der Verordnung vom behandelnden Arzt zu beachten sind.
(2) Der einweisende Arzt gibt in der Krankenhauseinweisung ein für die stationäre Behandlung geeignetes Krankenhaus an. Kommen bei der vorliegenden medizinischen Indikation mehrere zugelassene geeignete Krankenhäuser für die stationäre Behandlung in Betracht, sind die beiden nächsterreichbaren Krankenhäuser anzugeben. In diesem Falle steht dem Versicherten die Wahl unter den in der Krankenhauseinweisung genannten Krankenhäusern frei.
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