Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur der Leistungen
(1) Ambulante [Rehabilitationsleistungen] und stationäre [Rehabilitation] sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten.
(2) . . .
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637