Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Ambulante [Rehabilitationsleistungen]
(1) Die Krankenkasse kann als Ermessensleistung . . . ambulante [Rehabilitationsleistungen] gewähren, wenn bei dem Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter [Rehabilitationsleistungen] nicht ausreicht oder nicht geeignet ist.
(2) bis (6) . . .
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