Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Zuzahlung
(1) [Die Höhe der Zuzahlungen bei ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt.] Die Zuzahlung beträgt [10 EUR] je Kalendertag [und ist im Falle der Anschlussrehabilitation auf längstens 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt].
(2) Die innerhalb des Kalenderjahres an einen Träger der Rentenversicherung geleistete [Zahlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI] sowie die nach § 39 Absatz 4 SGB V geleistete [Zahlung] ist auf die Zuzahlung für stationäre [Rehabilitation] anzurechnen.
(3) Die von der Einrichtung anzunehmende Zuzahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) [Versicherte haben nach § 62 SGB V während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten].
(5) Trotz der Zuzahlung handelt es sich um eine volle Kostenübernahme durch die Krankenkasse im Sinne des [§ 9 EntFG], sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht.
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