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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.4. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.4. RS 1988/01, Umwandlung einer [Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung]
Die unter Ziff. 1.3 gemachten Ausführungen gelten bei Umwandlung der [Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung] entsprechend.
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