Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 51 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Aufenthalt [im Ausland]
(1) Die Krankenkasse kann Versicherte, [deren Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert] anzusehen [ist] und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auffordern, binnen 10 Wochen beim Rentenversicherungsträger Antrag auf
- - [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] oder
- - Rente wegen [voller Erwerbsminderung]
(2) Sind offensichtliche Ausschlusstatbestände nicht bekannt, kommt entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" eine Aufforderung zum [Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] in Betracht. Die Rentenversicherungsträger erbringen jedoch [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] im Ausland grundsätzlich nicht (vgl. [§ 31 SGB IX]). Der im Ausland wohnende Versicherte wird zudem nicht immer bereit sein, sich zur Rehabilitation in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Dies beruht z. B. darauf, dass der Rentenversicherungsträger die auf die ausländische Wegstrecke entfallenden Reisekosten nicht übernimmt. Die Aufforderung der Krankenkasse zum Antrag auf [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] sollte daher zugleich eine Aufforderung zum [Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung] enthalten, falls der Versicherte nicht bereit ist, zur Durchführung von [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. . .
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