Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Fahrkosten zur stationären Behandlung
Fahrkosten im Zusammenhang mit voll- oder teilstationären Leistungen der Krankenkasse (stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, Krankenhausbehandlung, stationäre Entbindung) werden übernommen, soweit sie [den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Zuzahlungsbetrag] je Fahrt übersteigen. . .
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