Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Einzug der Zuzahlung
Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten entsteht grundsätzlich nur in Höhe des den [sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Zuzahlungsbetrag] übersteigenden Betrages. Damit kann auch vom Leistungserbringer im Rahmen der nach § 133 SGB V zu schließenden Verträge nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der vom Versicherten aufzubringenden Eigenanteile verlangt werden. . .
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637