Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland
Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland sind von der Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entspricht dem in § 16 Absatz 1 Nummer 1 SGB V enthaltenen Grundsatz des Ruhens von Leistungen bei Auslandsaufenthalt. Ausgenommen bleiben allerdings die Fälle des . . . § 18 SGB V (vgl. dortige Anmerkungen).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637