Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 11 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
Als Folge der Streichung der Sterbegeldregelungen in §§ 58 und 59 SGB V wird die deklaratorische Nennung des Anspruchs auf Sterbegeld beseitigt. Die dahinter stehende politische Entscheidung beschleunigt die seit dem 1. 1. 1989 durch das Gesundheits-Reformgesetz initiierte Ausgrenzung des ohne engeren Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung gesehenen Bestattungskostenzuschusses aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und setzt diese endgültig um. Nach bisherigem Recht bestand der Anspruch auf Sterbegeld ohnehin nur noch, wenn der Verstorbene am 1. 1. 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
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