Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 13 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Wahl der Kostenerstattung
(1) Die bisher — abgesehen von den eingangs zitierten Übergangsfällen — nur für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre mitversicherten Familienangehörigen vorgesehene Möglichkeit, anstelle der Sachleistungen Kostenerstattung zu wählen, wird auf alle Versicherten ausgedehnt. Eine beabsichtigte Wahl zur Inanspruchnahme der Möglichkeit der Kostenerstattung ist jedem Versicherten für seine Person selbst — also auch den familienversicherten Angehörigen — vorbehalten. Dabei sind die in § 36 SGB I definierten Vorgaben der Handlungsfähigkeit — grundsätzlich mit Vollendung des 15. Lebensjahres — zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Wahlentscheidungen sind insoweit unterschiedliche Formen der Leistungsinanspruchnahme innerhalb eines Familienverbundes möglich.
(2) Ausdrücklich ist vorgesehen, dass die Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ambulanten Behandlung beschränkt werden kann. Bei einer entsprechenden Wahlentscheidung gilt dann das Kostenerstattungsprinzip für alle ambulanten Leistungen, während es in diesem Falle für alle stationären Leistungen — einschließlich der stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sowie teilstationären und vor- und nachstationären Versorgungsformen — beim Sachleistungsprinzip verbleibt.
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