Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 6. RS 2003/03
§ 13 SGB V Ziff. 6. RS 2003/03, Satzungsbestimmung/Übergangsfälle
(1) Nach wie vor hat die Satzung der Krankenkasse das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln und dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen. Entgegen der bisherigen Möglichkeit der Bestimmung der Dauer der Bindung der Versicherten an die Wahl der Kostenerstattung sind die Versicherten zukünftig an ihre Wahl mindestens ein Jahr gebunden.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben vorab in einer gemeinsamen Empfehlung vom 30. 10. 2003 Hinweise zur Umsetzung der neuen Voraussetzungen und Verfahrensmodalitäten für die Versicherten gegeben, die nach bisherigem Recht und auf der Basis der bisherigen Satzungsbestimmungen bereits Kostenerstattung gewählt hatten.
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