Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 23 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Zuzahlung bei Abgabe von Heilmitteln im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittelanwendungen im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Absatz 2 SGB V eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten (bisher 15 %) sowie 10 EUR je Verordnung zu leisten. Auf die ergänzenden Ausführungen zu § 32 SGB V wird verwiesen.
(2) Sofern unterschiedliche Leistungserbringer für die vom Kurarzt verordneten Heilmittel in Anspruch genommen werden, hat der Versicherte die Zuzahlung von 10 EUR je Verordnung an den Leistungserbringer zu leisten, der die Originalverordnung erhält und abrechnet.
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