Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 37 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Ort der Leistungserbringung
Grundsätzlich besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, wenn sie im eigenen Haushalt des Versicherten oder in einem Haushalt erbracht wird, in dem der Versicherte ständig oder vorübergehend aufgenommen wurde. Dabei gilt als Haushalt lediglich eine abgeschlossene Wohn- und Schlafmöglichkeit mit eigener Kochmöglichkeit, Toilette und Bad bzw. Dusche. In stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI und in den in § 71 Absatz 4 SGB XI genannten stationären Einrichtungen (stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung steht, sowie Krankenhäuser) besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Davon abweichend können wohnungslose Versicherte, die nicht auf Dauer in solchen Einrichtungen wohnen, die häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie sich vorübergehend, d. h. im Allgemeinen nicht länger als 6 Wochen, in einer solchen Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Durchführung der Behandlungspflege aufhalten. Andere geeignete Unterkünfte sind z. B. Männerwohnheime oder Frauenhäuser; vertraglich muss sichergestellt sein, dass die häusliche Krankenpflege fachgerecht erbracht wird. Evtl. anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind nicht von den Krankenkassen zu tragen.
Beispiel:
Für einen wohnungslosen, stark sehbehinderten Mann, der erhebliche Störungen der Feinmotorik beider Hände aufweist, liegt eine Verordnung über tägliche subcutane Injektionen für die Dauer von 7 Tagen der Krankenkasse vor. Aufgrund seiner momentanen Immobilität (rechtes Bein für eine Woche aufgrund einer Bandruptur mit Gipsverband versorgt) hält er sich für die Durchführung der Behandlungspflege vorübergehend in einem Heim für wohnungslose Männer auf.
Die Krankenkasse genehmigt die Injektionen für die verordnete Dauer in der verordneten Häufigkeit.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637