Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 2.3. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 2.3. RS 2003/03, Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Welche Einnahmen der Versicherten zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 62 SGB V gehören, ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 14. 2. 2002 i. d. F. vom 25. 7. 2003.
(2) Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 SGB V sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Ehegatten/Lebenspartners, der sonstigen Angehörigen (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) und der familienversicherten Kinder, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten leben, den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten hinzuzurechnen.
(3) Abweichend hiervon ist bei Versicherten,
- - die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG oder Leistungen nach dem GSiG erhalten,
- - bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden,
(4) Die aktuell gültigen Eckregelsätze sind als Anlage 1 beigefügt.
(5) Bei bestimmten Personengruppen wie etwa Selbständigen oder Studenten kann der Nachweis der Einnahmen zum Lebensunterhalt problematisch sein. So zählt beispielsweise das BAföG nach bisheriger Rechtsauffassung nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Ob und inwieweit es sozialpolitisch gewollt bzw. gerechtfertigt ist, vor diesem Hintergrund Mindesteinnahmen anzusetzen, wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Zeit im Verhältnis zum BMGS ebenfalls noch geklärt.
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