Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.12. RS 2016/04
Ziff. 1.1.12. RS 2016/04, Versicherungsnummernabfragen durch Arbeitgeber
(1) Nach § 28a Absatz 3a SGB IV haben Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V die Versicherungsnummer für Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger abzufragen. Für die Datenübertragung zwischen dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle und der DSRV ist der Datensatz Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSVV) mit den Datenbausteinen Name (DBNA), Geburtsangaben (DBGB) und Anschrift (DBAN) zu verwenden.
(2) Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer. Soweit keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis (vormals Sozialversicherungsnachweis) nach § 147 SGB VI unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen; alternativ besteht die Möglichkeit, in diesen Fällen die Anmeldung ohne VSNR abzugeben. Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.
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