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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.2.3. RS 2016/04, Annahmestellen für die Meldedaten

(1) Die Meldedaten für versicherungspflichtig Beschäftigte sind an die Annahmestelle der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Eine Übersicht der Annahmestellen ist unter www.gkv-datenaustausch.de (Rubrik Arbeitgeberverfahren) abrufbar.

(2) Die UV-Jahresmeldungen sind an die Annahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldungen für den Arbeitnehmer zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldungen keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, sind die UV-Jahresmeldungen an die Annahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln.

(3) Mitteilungen zu Betriebsänderungen mit dem DSBD sind an eine frei wählbare Annahmestelle der Einzugsstellen zu übermitteln.

(4) Die Sofortmeldungen und Versicherungsnummernabfragen sind von den Arbeitgebern unmittelbar an die DSRV zu übermitteln.

(5) Die Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale abzugeben. Sofern in anderen Fällen als bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für ein und dieselbe (für sich allein gesehen geringfügige) Beschäftigung in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit vorliegt und damit Pauschalbeiträge zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht besteht und individuelle Beiträge anfallen, sind Meldungen sowohl gegenüber der Minijob-Zentrale (mit den Beitragsgruppen "6000" oder "0500") als auch gegenüber der für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständigen Krankenkasse (mit den Beitragsgruppen für die individuellen Beiträge) zu erstatten. In beiden Meldungen ist der gleiche Personengruppenschlüssel zu verwenden, wobei sich die Verschlüsselung am Recht der Rentenversicherung orientiert.


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