Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4.1. RS 2016/04
Ziff. 2.4.1. RS 2016/04, Fehlerhafte Dateien
Die Prüfung der Dateien erstreckt sich auf den Dateiaufbau sowie den Inhalt des Vorlauf- und Nachlaufsatzes (VOSZ und NCSZ). Werden dabei Mängel festgestellt, die die ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, ist die Datei unverarbeitet zurückzuweisen.
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0800 0265637