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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.1.1.3. RS 2016/04, Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe

Dem Geburtsdatum folgt der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe der Versicherungsnummer. Umlaute werden zur Ermittlung des Buchstabens in der Versicherungsnummer umgesetzt.


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