Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.8. RS 2016/04
Ziff. 3.1.1.8. RS 2016/04, Prüfverfahren zu Versicherungsnummern
(1) Die Einzugsstellen können für Fälle, in denen sie Anmeldungen mit Versicherungsnummer annehmen, jedoch noch keinen Bestandsdatensatz haben, vorab eine Stammsatzauskunft bei der DSRV zur Feststellung, ob die für den Versicherten angegebene Versicherungsnummer gültig ist, einholen.
(2) Die Einzugsstelle meldet den DSME (Abgabegrund = 99) mit den Datenbausteinen DBNA, DBGB, DBAN und DBVR mit Abgabegrund = 80. Im DBGB sind in jedem Fall zumindest das Geburtsdatum und das Geschlecht zu beschicken.
(3) Abhängig vom Ergebnis der Stammsatzprüfung werden die nachfolgend beschriebenen Rückmeldungen mit einem DSME erstellt. Bei der Stammsatzprüfung wird unter Berücksichtigung der Anschrift — soweit sie vorhanden ist — eine Bewertung der Vergleichsoperanten vorgenommen. Fehlt die Anschrift im Stammsatz (z. B. "unbekannt verzogen"), werden die restlichen Vergleichsoperanten stärker gewichtet. Kann von einer ausreichenden Übereinstimmung ausgegangen werden, wird die Rückmeldung mit dem Abgabegrund 85 erstellt. Ist von keiner Personenidentität auszugehen, wird zusätzlich der stellengenaue Vergleich der Felder FAMILIENNAME, VORNAME, GEBURTSDATUM und soweit vorhanden GEBURTSNAME und GEBURTSORT durchgeführt und die Rückmeldung mit dem Abgabegrund 81 oder 84 vorgenommen.
- - Sind die Anfragedaten und der Stammsatz identisch, erhält der DBVR den Abgabegrund 81. Ist die Rentenversicherungsnummer im Stammsatz mit Verweis auf eine aktuelle Rentenversicherungsnummer stillgelegt, wird die aktuelle Rentenversicherungsnummer zurückgemeldet.
- - Ist die Rentenversicherungsnummer im Stammsatzbestand nicht vorhanden, erhält der DBVR den Abgabegrund 82.
- Das Verfahren zur Vergabe einer Rentenversicherungsnummer ist durch die Einzugsstelle einzuleiten.
- - Ist die Rentenversicherungsnummer im Stammsatzbestand ohne Verweis auf eine aktuelle Rentenversicherungsnummer stillgelegt oder totgelegt, erhält der DBVR den Abgabegrund 83.
- Das Verfahren zur Vergabe einer Rentenversicherungsnummer ist durch die Einzugsstelle einzuleiten.
- - Sind die Anfragedaten und der Stammsatz innerhalb gewisser Toleranzgrenzen (Wertigkeit) identisch — d. h. Personenidentität liegt vor, erhält der DBVR den Abgabegrund 84. Die Felder FAMILIENNAME, VORNAME, GEBURTSNAME, GEBURTSORT und GEBURTSDATUM werden ggf. aktualisiert. Wurden die Felder GEBURTSNAME oder GEBURTSORT nicht belegt, wird der aktuelle Wert aus dem Stammsatz eingetragen. Ist die Rentenversicherungsnummer im Stammsatz mit Verweis auf eine aktuelle Rentenversicherungsnummer stillgelegt, wird die aktuelle Rentenversicherungsnummer zurückgemeldet.
- Die Bestandsdaten der Einzugsstelle sind ggf. zu aktualisieren oder der DSRV ist die Namensänderung zu melden.
- - Ist die Personenidentität zweifelhaft, erhält der DBVR den Abgabegrund 85.
- Die Felder FAMILIENNAME, VORNAME, GEBURTSNAME und GEBURTSORT werden aktualisiert. Ist die Rentenversicherungsnummer im Stammsatz mit Verweis auf eine aktuelle Rentenversicherungsnummer stillgelegt, wird die aktuelle Rentenversicherungsnummer zurückgemeldet.
- Eine Klärung, ob Personenidentität vorliegt, ist durch die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erforderlich. Liegt Personenidentität vor, sind die aktuellen Namens- und Anschriftendaten bei der Einzugsstelle in den Bestand zu übernehmen. Der DSRV sind die Namens- oder Anschriftenänderung zu melden.
- Liegt keine Personenidentität vor, darf die gemeldete Rentenversicherungsnummer nicht weiterverwendet werden. Sie ist im Bestand der Einzugsstelle zu löschen. Das Verfahren zur Vergabe einer Rentenversicherungsnummer ist durch die Einzugsstelle einzuleiten.
(4) Im Verfahren KVNR wird die von der DSRV zurückgemeldete Rentenversicherungsnummer als Basis für die Vergabe der Krankenversichertennummer verwendet.
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