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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.1.2. RS 2016/04, Interimsversicherungsnummer

(1) Als Übergangsmerkmal bis zur Bekanntgabe der Versicherungsnummer vergeben die Einzugsstellen Interimsversicherungsnummern; sie dürfen von den Arbeitgebern nicht verwendet werden. Die Interimsversicherungsnummer unterscheidet sich im formalen Aufbau von einer Versicherungsnummer dadurch, dass die ersten beiden Stellen die Bereichsnummer enthalten, die für die anfragende Stelle vorgesehen ist.

(2) Die folgenden Bereichsnummern gelten für die Einzugsstellen der jeweils angegebenen Krankenkassenart:

00= Knappschaft
77= Künstlersozialkasse
83= Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
84= Betriebskrankenkasse
85= Innungskrankenkasse
86= Ersatzkasse
87= Landwirtschaftliche Krankenkasse

(3) Daneben gibt es noch weitere Bereichsnummern für folgende Institutionen:

88= BA, kommunale Leistungsträger
91= Bundeswehr
92= Zivildienstverwaltung
94= private Pflegekassen

(4) Neben dieser Bereichsnummer enthält die Interimsversicherungsnummer entsprechend dem Aufbau der Versicherungsnummer das Geburtsdatum des Beschäftigten in der üblichen unverschlüsselten Schreibweise mit je 2 Stellen für Tag, Monat und Jahr, den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Beschäftigten vor der Vergabe der Interimsversicherungsnummer, die Seriennummer und die Prüfziffer.

(5) Sind bei Ausländern/Staatenlosen im Pass der Geburtstag oder der Geburtstag und der Geburtsmonat nicht angegeben, müssen die fehlenden Angaben mit Nullen verschlüsselt werden. Für deutsche Staatsangehörige sind stets logische Geburtsdaten anzugeben.


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