Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.3. RS 2016/04, Prüfung der Datensätze

(1) Die DSRV prüft die Datensätze nach den gleichen Kriterien wie die Einzugsstellen (siehe Anlage 9, zusätzliche Prüfungen ergeben sich aus der Anlage 10).

(2) Die Einzugsstellen unterstützen die Rentenversicherungsträger bei der Berichtigung von Versicherungskonten, die falsche Angaben zu den Vergabedaten enthalten.

(3) Soweit eine Berichtigung solcher Fälle im maschinellen Verfahren nicht möglich ist, übersenden die Einzugsstellen der DSRV nach Prüfung des Sachverhaltes die Fehlerprotokolle mit einem entsprechenden Vermerk. Die DSRV leitet die Fehlerprotokolle mit den Stammsatzausdrucken an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Diese ändern ggf. die Stammsätze und übermitteln die Rückmeldung der Versicherungsnummern an die Einzugsstellen.

(4) Bestätigt sich der Fehler nach Prüfung durch die Einzugsstellen, ist erneut ein Datensatz nach Berichtigung/Ergänzung der Vergabedaten maschinell abzusetzen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.