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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.4. RS 2016/04, Weiterleitung der Daten durch die DSRV

(1) Die DSRV leitet die eingegangenen fehlerfreien Datensätze an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Die Rentenversicherungsträger speichern die ihnen übermittelten Daten in den Versicherungskonten ihrer Versicherten.

(2) Die für die BA bestimmten Datensätze (DSBD, DSME und DSAE) werden nach Aktualisierung der Felder BBNRAB und BBNREP an diese weitergeleitet.


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