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Ziff. 3.8. RS 2016/04, Benachrichtigungen über unzutreffende Versicherungsnummern
(1)
Datensätze, die mit einer plausiblen Versicherungsnummer übermittelt wurden, aber in der Rentenversicherung keinem Versicherungskonto zugeordnet werden können, weil diese Versicherungsnummer
-ohne Verweis auf eine aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 VKVV stillgelegt oder
-nicht im Bestand der Rentenversicherung (Versicherungsnummer nicht vorhanden) oder
-nicht mehr zulässig im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV
ist, werden den Einzugsstellen zur Sachaufklärung zurückgegeben.
(2) Haben die Einzugsstellen für Beschäftigte Datensätze mit einer plausiblen Versicherungsnummer übermittelt, die zwischenzeitlich mit einem Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer stillgelegt wurde, so benachrichtigt die DSRV die zuständige Einzugsstelle über ihre Weiterleitungsstelle mit dem DSME und dem DBVR (Abgabegrund = 03) über die Stilllegung und die aktuelle Versicherungsnummer. Die Einzugsstelle übernimmt die aktuelle Versicherungsnummer in ihren Bestand. Eine erneute Übermittlung der Meldedaten ist nicht vorzunehmen.
(3) Sofern die Einzugsstelle feststellt, dass eine Versicherungsnummer bereits einem anderen Beschäftigten zugewiesen ist, ist eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 11 zu richten.
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