Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9. RS 2016/04
Ziff. 4.9. RS 2016/04, Vollzähligkeitskontrolle
Bei der Verarbeitung übermittelter Dateien von der Rentenversicherung (z. B. Rückmeldung vergebener Versicherungsnummern) ist zu prüfen, ob die angelieferten Datensätze vollzählig übernommen und nach der Prüfung verarbeitet worden sind.
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0800 0265637