Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.1.2.1.2.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.2.2. RS 2022/06, Beginn der Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(1) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und dauert sie über deren Ende hinaus an, wird die SGB III-Leistung mit dem Tag vor Beginn der Reha-Leistung eingestellt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Form der Leistungsfortzahlung besteht nach dem Ende der Reha-Leistung nicht.
(2) Die Agentur für Arbeit ist nur dann zur erneuten Leistung verpflichtet, wenn die oder der Versicherte zwischen dem Ende der Reha-Leistung und einer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig war und sich erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637